Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen § 1., BGBl. II Nr. 447/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020

§ 1.

Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

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