Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen § 1., BGBl. Nr. 494/1991, gültig von 12.09.1991 bis 31.12.2002

§ 1.

§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

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