§ 6.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2001, tritt außer Kraft.
(3)
§ 1 Z 11 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2015, sind anzuwenden, wenn
1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2018 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
(5) § 1 Z 9 ist auch anwendbar, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde.
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