Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 6., BGBl. II Nr. 382/2001, gültig von 01.11.2001 bis 28.08.2015

§ 6.

Diese Verordnung ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.

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