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Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 5., BGBl. II Nr. 382/2001, gültig von 01.11.2001 bis 30.11.2021

§ 5.

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

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