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Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 5., BGBl. II Nr. 500/2021, gültig ab 01.12.2021

§ 5.

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

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