§ 4.
(1) Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).(Anm. 1)
(2) Bei Expatriates gemäß § 1 Z 11 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht den Pauschbetrag.
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(Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , V 60/2018-4, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am , zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „,ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in Abs. 1 wird als gesetzwidrig aufgehoben.)
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