§ 4.
Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter) (Anm. 1).
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(Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , V 45/2017-6, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am , zu Recht erkannt:
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