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Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten § 3., BGBl. II Nr. 382/2001, gültig ab 01.11.2001

§ 3.

Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.

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