§ 1.
Werbeleistungen, die an eine in § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen genannte Organisation mit Sitz in Österreich erbracht werden, unterliegen bei Vorliegen einer Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (§ 2) nicht der Werbeabgabe im Sinne des Werbeabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 29/2000 in der jeweils geltenden Fassung.
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