§ 7.
(1) Die Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 tritt mit in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung treten mit in Kraft.
(3) Die Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl. Nr. 41/1994, tritt mit außer Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 1,§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2006, treten mit in Kraft.
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