§ 4.
Fließen einer Person gleichzeitig steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988 zu, die nicht gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung vorgenommen werden. § 3 ist anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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