§ 3.
(1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat bei Vorliegen von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die einen Pensionsbezug oder einen Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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