Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen § 1., BGBl. II Nr. 55/2001, gültig ab 01.01.2001

§ 1.

Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-77331