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Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln § 3., BGBl. Nr. 5/1996, gültig ab 06.01.1996

§ 3.

Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

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