Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Artikel 2 Artikel II, BGBl. II Nr. 579/2020, gültig von 19.12.2020 bis 14.01.2021

Artikel 2 Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1995 fallen.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 882/1993 tritt mit außer Kraft.

(3) Art. 1 § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2002 fallen.

(4) Art. I § 1 Abs. 1 Z 5 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in Zeiträume nach dem fallen.

(5) Art. I § 1 Abs. 1, § 3 und § 3a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2009, sind erstmals auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem gestellt werden.

(6) Art. I § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2014 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2015 fallen.

(7) Art. I § 1 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen. Art. I § 3a Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit in Kraft.

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