§ 1. Zumutbarkeit der täglichen Fahrt zum Studienort
(1) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz der Eltern bzw. dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und dem Studienort ist nur zumutbar, wenn die Wegzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels pro Strecke nicht länger als eine Stunde dauert.
(2) Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel ausgenommen Schiffe, Luftfahrzeuge und Flughafenschnellverkehr) ist jenes, das nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur kürzesten Wegzeit führt.
(3) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Elternwohnsitz und dem Studienort ist jedenfalls unzumutbar, wenn der Studierende
1. über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder
2. über einen Behindertenpass, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit eingetragen ist (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl Nr. 283/1990), verfügt.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz des Studierenden und dem Studienort gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992. Dabei tritt an die Stelle des Elternwohnsitzes der Wohnsitz des Studierenden.
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