Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der "Körperschaften öffentlichen Rechts" § 4., BGBl. I Nr. 5/2013, gültig ab 11.01.2013
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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