§ 1.
(1) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat über Antrag der im § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 genannten Personen und Einrichtungen zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 vorliegen bzw. im Sinne des § 3 Z 4 lit. d NoVAG 1991 vorliegen würden. Der Antragsteller hat den amtlichen beziehungsweise persönlichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges oder Grundstückes glaubhaft zu machen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat ein Bescheid nur über Verlangen des Antragstellers zu ergehen.
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