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Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen § 5., BGBl. II Nr. 241/1999, gültig ab 22.07.1999

§ 5.

Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des § 2 GebG oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

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