§ 5.
Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des § 2 GebG oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.
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