Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen § 3., BGBl. II Nr. 241/1999, gültig ab 22.07.1999

§ 3.

Wenn ein Bestandgeber am die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs. 4 GebG gehabt hat, ist diesem zumutbar, die Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen.

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