Schrott-UStV § 4., BGBl. II Nr. 320/2012, gültig ab 28.09.2012

§ 4.

(1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

(2) § 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

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