Schrott-UStV § 4., BGBl. II Nr. 320/2012, gültig ab 28.09.2012
§ 4.
(1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
(2) § 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
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