Schrott-UStV § 2., BGBl. II Nr. 129/2007, gültig von 16.06.2007 bis 27.09.2012

§ 2.

Es handelt sich um folgende Umsätze:

1. Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.

2. Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände.

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