Schrott-UStV § 1., BGBl. II Nr. 129/2007, gültig ab 16.06.2007
§ 1.
Bei den im § 2 angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
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