Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 § 7., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 01.01.2021
§ 7.
Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77317