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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal , BGBl. II Nr. 218/1998, gültig ab 10.07.1998

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.

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