Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 § 7., BGBl. II Nr. 279/2020, gültig ab 01.01.2021
§ 7.
Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.
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