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Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 § 3., BGBl. II Nr. 46/2005, gültig von 24.02.2005 bis 31.12.2020

§ 3.

(1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Wien 1/23 zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.

(2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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