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Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern § 2., BGBl. II Nr. 416/2001, gültig ab 01.12.2001

§ 2.

(1) Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

(2) § 1 Z 2 lit. a bis g, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

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