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Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern § 1., BGBl. Nr. 594/1988, gültig von 16.11.1988 bis 30.11.2001

§ 1.

Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

1. bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,

2. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende

a) wenn der Taglohn 600 S, aber nicht 750 S, oder der Wochenlohn 2 400 S, aber nicht 3 000 S übersteigt, 15% des vollen Betrages der Bezüge,

b) wenn der Taglohn 525 S, aber nicht 600 S, oder der Wochenlohn 2 100 S, aber nicht 2 400 S übersteigt, 12% des vollen Betrages der Bezüge,

c) wenn der Taglohn 450 S, aber nicht 525 S, oder der Wochenlohn 1 800 S, aber nicht 2 100 S übersteigt, 9% des vollen Betrages der Bezüge,

d) wenn der Taglohn 375 S, aber nicht 450 S, oder der Wochenlohn 1 500 S, aber nicht 1 800 S übersteigt, 7% des vollen Betrages der Bezüge,

e) wenn der Taglohn 300 S, aber nicht 375 S, oder der Wochenlohn 1 200 S, aber nicht 1 500 S übersteigt, 4% des vollen Betrages der Bezüge,

f) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 1 000 S, aber nicht 1 200 S übersteigt, 3% des vollen Betrages der Bezüge,

g) wenn der Taglohn 250 S oder der Wochenlohn 1 000 S nicht übersteigt, 2% des vollen Betrages der Bezüge.

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