Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden § 2., BGBl. II Nr. 215/2018, gültig ab 29.08.2018

§ 2.

Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

1. Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten,

2. Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz 1988), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,

3. Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,

4. Absetzung für Abnutzung nach § 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Anlagekartei), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf, Tausch oder Entnahme),

5. Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz 1988),

8. steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),

9. steuerfreier Betrag nach § 14 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),

11. Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),

12. abgeführte Umsatzsteuer - abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch - und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (laut Zahlungsbelegen),

13. Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

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