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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden § 1., BGBl. II Nr. 215/2018, gültig ab 29.08.2018

§ 1.

(1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:

1. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.

2. Die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.


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Gewerbezweig
Durchschnittssatz
1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker
9,5
2. Bäcker
11,5
3. Binder, Korb- und Möbelflechter
8,8
4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger
8,7
5. Büromaschinenmechaniker
14,3
6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger
10,2
7. Chemischputzer
17,2
8. Dachdecker
10,8
9. Damenkleidermacher
8,9
10. Drechsler und Holzbildhauer
11,1
11. Elektroinstallateure
8,5
12. Elektromechaniker
12,5
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art
9,2
14. Fleischer
5,2
15. Fliesenleger
8,3
16. Fotografen
14,4
17. Friseure
9,2
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
14,3
19. Gärtner und Naturblumenbinder
9,7
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure
10,2
21. Gemüsekonservenerzeuger
13,3
22. Gerber
12,8
23. Glaser
17,7
24. Graphisches Gewerbe
11,0
25. Hafner, Keramiker und Töpfer
12,2
26. Herrenkleidermacher
7,5
27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher
7,1
28. Kunststoffverarbeiter
12,4
29. Kraftfahrzeugmechaniker
16,2
30. Kürschner, Handschuhmacher
9,0
31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger
10,6
32. Maler, Anstreicher und Lackierer
11,9
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger
8,3
34. Müller
10,1
35. Münzreinigungsbetriebe
20,7
36. Musikinstrumentenerzeuger
10,8
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker
9,1
38. Optiker
10,8
39. Orthopädieschuhmacher
9,7
40. Radiomechaniker6
10,0
41. Schuhmacher
7,6
42. Sattler, Riemer
7,6
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer
16,0
44. Spengler und Kupferschmiede
13,0
45. Steinmetzmeister
13,0
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler
14,1
47. Tapezierer
7,6
48. Tischler
10,4
49. Uhrmacher
12,0
50. Wagner und Karosseriebauer
8,8
51. Wäscher
16,7
52. Zimmermeister
10,7
53. Zuckerbäcker
8,0
54. Zahntechniker
11,0

(2) Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.

(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.

(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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