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Gastgewerbepauschalierungsverordnung § 9., BGBl. II Nr. 488/2012, gültig von 22.12.2012 bis 04.08.2020

§ 9.

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl. II Nr. 227/1999, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

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