Gastgewerbepauschalierungsverordnung § 9., BGBl. II Nr. 355/2020, gültig ab 05.08.2020

§ 9.

(1) Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl. II Nr. 227/1999, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 Z 2,§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2020 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.

(3) Ist das Basisjahr gemäß § 6 Abs. 1 das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale gemäß § 4 Abs. 1 lit. a oder lit. b bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden.

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