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Gastgewerbepauschalierungsverordnung § 7., BGBl. II Nr. 488/2012, gültig ab 22.12.2012

§ 7.

Das Wareneingangsbuch (§ 127 BAO) kann bei Betrieben des Gastgewerbes im Sinne des § 1 in der Weise vereinfacht geführt werden, dass

1. die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden,

2. die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,

3. die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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