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Gastgewerbepauschalierungsverordnung § 5., BGBl. II Nr. 355/2020, gültig ab 05.08.2020

§ 5.

(1) Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 32 000 Euro.

(2) Unter das Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nicht darunter fallen:

1. die Absetzung für Abnutzung nach den § 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,

2. Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,

3. Ausgaben für Miete und Pacht.

(3) Wird das Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind darunter fallende Aufwendungen und Ausgaben gesondert zu berücksichtigen.

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