Gastgewerbepauschalierungsverordnung § 4., BGBl. II Nr. 488/2012, gültig von 22.12.2012 bis 04.08.2020

§ 4.

(1) Das Mobilitätspauschale beträgt 2% der Bemessungsgrundlage. Das Mobilitätspauschale darf nicht höher als das höchste Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sein, jedenfalls aber nicht höher als 5 100 Euro.

(2) Unter das Mobilitätspauschale fallen folgende Aufwendungen und Ausgaben, soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind:

1. Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges (insbesondere Abschreibung für Abnutzung, Leasing, Kilometergeld),

2. Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines der Personenbeförderung dienenden Verkehrsmittels (öffentliches Verkehrsmittel, Taxi),

3. Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988.

(3) Wird das Mobilitätspauschale nicht in Anspruch genommen, sind Ausgaben und Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 gesondert zu berücksichtigen.

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