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Gastgewerbepauschalierungsverordnung § 3., BGBl. II Nr. 355/2020, gültig ab 05.08.2020

§ 3.

(1) Das Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 6 000 Euro und höchstens 60 000 Euro. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 40 000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von 6 000 Euro kein Verlust entstehen.

(2) Unter das Grundpauschale fallen auch Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung.

(3) Neben dem Grundpauschale dürfen nur berücksichtigt werden:

1. Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären,

2. Ausgaben für Löhne, Lohnnebenkosten und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden,

3. Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988,

4. Ausgaben, die im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung von Arbeitnehmern und für im Betrieb des Steuerpflichtigen tätige Personen aufgewendet werden, einschließlich damit zusammenhängender Vergütungen für Reisekosten, einen Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) und den Nächtigungsaufwand,

5. die Absetzung für Abnutzung nach den § 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,

6. betriebliche Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,

7. Ausgaben für Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben,

8. Fremdmittelkosten,

9. ein Grundfreibetrag nach § 10 EStG 1988,

10. das Mobilitätspauschale oder die darunter fallenden tatsächlichen Aufwendungen und Ausgaben,

11. das Energie- und Raumpauschale oder die darunter fallenden tatsächlichen Aufwendungen und Ausgaben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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