§ 3.
Die unter § 1 angeführten Unternehmer können die nach § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ermitteln; das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist dafür unbeachtlich.
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