§ 1. Förderung der Übertragung
(1) Schriften und Amtshandlungen sind im Sinne des § 1 Z 1 NEUFÖG unmittelbar durch eine Übertragung veranlasst, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes (§ 5a NEUFÖG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Übertragung veranlasst, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Übertragung erforderlich sind.
(2) Gesellschaften im Sinne des § 1 Z 4 NEUFÖG sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
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