MuKiPassV § 5a. Hebammenberatung, BGBl. II Nr. 420/2013, gültig ab 01.11.2013

2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere

§ 5a. Hebammenberatung

(1) Innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere

1. Informationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,

2. Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie

3. Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten

zu umfassen.

(2) Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

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