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MuKiPassV § 4. Untersuchungsumfang, BGBl. II Nr. 470/2001, gültig ab 01.01.2002

2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere

§ 4. Untersuchungsumfang

Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls

1. eine ausführliche Anamneseerhebung,

2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),

3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und

4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

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