MuKiPassV § 2. Kinderbetreuungsgeld, BGBl. II Nr. 470/2001, gültig ab 01.01.2002

1. Abschnitt Allgemeines

§ 2. Kinderbetreuungsgeld

Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 6 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

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