5. Abschnitt Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen
§ 15. In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß § 7 Abs. 3, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß § 9 Abs. 5 bereits in Anspruch genommen werden können.
(3) § 3 Abs. 3 und 4,§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2008 treten mit in Kraft. Die Durchführung der internen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2001 ist noch bis längstens zulässig.
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