5. Abschnitt Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen
§ 14. Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum kann die im § 5 Abs. 1 empfohlene erste Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
(2) Bis zum kann die im § 7 Abs. 5 vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.
(3) Bis zum kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß § 11 Abs. 1 auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.
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