MuKiPassV § 13. Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass, BGBl. II Nr. 420/2013, gültig ab 01.11.2013

4. Abschnitt Mutter-Kind-Pass

§ 13. Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass

(1) Der Mutter-Kind-Pass ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin und bei der Hebammenberatung der Hebamme zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.

(2) Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass ist nur mit Zustimmung der Mutter und des/der Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

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