3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder
§ 10. Untersuchungsumfang
(1) Die Untersuchungen gemäß § 7 und 9 haben
1. die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
2. die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
3. eine ärztliche Untersuchung des Kindes und
4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
einzuschließen.
(2) Bei den Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77303