§ 1.
Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Stadtgemeinden Bludenz, Dornbirn und Feldkirch, der Marktgemeinden Lustenau und Rankweil sowie der Gemeinde Zwischenwasser als Organe des Finanzamtes Feldkirch tätig.
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