VO Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 § 5., BGBl. II Nr. 215/2023, gültig ab 06.07.2023
§ 5.
(1) Die Verordnung ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem geleistet wird.
(2) § 1 Abs. 1 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2023 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem geleistet wird.
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