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VO Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 § 2., BGBl. II Nr. 417/2001, gültig ab 01.12.2001

§ 2.

Die Mitteilung gemäß § 1 hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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