VO Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 § 2., BGBl. II Nr. 417/2001, gültig ab 01.12.2001
§ 2.
Die Mitteilung gemäß § 1 hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen.
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